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Zum Verwerfungsrecht eines Denunziationsberichts durch den Prokonsul in Tert. Scap. 4.3

Sven Günther


Seiten 281 - 283



In Tert. Scap. 4,3 wendet der Statthalter einen formalen Trick an, um einen Christen freilassen zu können, indem er den für eine Anklage notwendigen Denunziationsbericht kurzerhand zerreißt. Damit entfällt jedoch eine von St. Giglio postulierte Überprüfungspflicht über das ordnungsgemäße Zustandekommen des Berichts nach Dig. 48,3,6,1.

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