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Die Ernennung des ‚princeps senatus‘ und die ‚gentes maiores‘

Hintergründe und Nominierungskriterien

Georg-Philipp Schietinger


Seiten 1 - 18



Die Zugehörigkeit eines Patriziers zu den sogenannten ‚gentes maiores‘ galt in der Forschung lange als das entscheidende Kriterium für die Nominierung des ‚princeps senatus‘. Demnach kamen ausschließlich Angehörige der fünf als ‚gentes maiores‘ angenommenen Aemilier, Claudier, Cornelier, Fabier und Valerier als Kandidaten für diese Ehrenstellung im Senat infrage. Diese Sichtweise geriet inzwischen wegen ihrer zirkelschlüssigen Argumentation zu Recht in die Kritik. Bei genauerer Betrachtung der historisch bekannten, von den Zensoren vorgenommenen Ernennungen des ‚princeps senatus‘ lässt sich feststellen, dass auch andere vermutete Ernennungskriterien, z. B. ein leistungsbedingter Ehrenvorrang als ‚princeps Romanae civitatis‘, nicht überzeugen können. Es drangt sich vielmehr sogar die Annahme auf, es habe in der Römischen Republik nie allgemein verbindliche Kriterien für die Nominierung des ‚princeps senatus‘ gegeben. Offenbar oblag es den Zensoren, einen aus ihrer Sicht möglichst würdigen patrizischen Senator zu ernennen.

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